Arbeitskreis solidarische Welt Landshut e.V. Satzung
§ 1 Name
Der Verein nennt sich “Arbeitskreis solidarische Welt Landshut e.V.”
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
- Der Sitz des Vereins ist Landshut.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziele
Der Verein stellt sich aus christlicher und humanitärer Motivation heraus folgende Aufgaben:
- Der Bevölkerung Landshuts und seiner Umgebung die Situation der Entwicklungsländer und die Probleme der Entwicklungspolitik sowie der Weltwirtschaft näher zu bringen.
- Unterstützung von Entwicklungshilfeprojekten kirchlicher und anderer gesellschaftlicher Organisationen.
- Durch den Verkauf von Erzeugnissen aus gemeinnützigen, sozial-karitativen oder genossenschaftlichen Institutionen einen konkreten Beitrag zur eigenständigen Entwicklung der Länder der sogenannten Dritten Welt und zu einer gerechteren Welthandelsstruktur zu leisten. Sollten daraus Gewinne resultieren, werden diese ausschließlich zur Finanzierung der in Ab.s 1, 2 und 4 genannten Aufgaben verwendet.
- Durch Veranstaltungen im Raum Landshut die Begegnung mit fremden Kulturen zu fördern.
- Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, die den Zielen des Vereins zustimmen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen. - Niemand darf durch Ausgaben oder Geschäfte, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Gewinne dienen ausschließlich den in § 3 genannten Aufgaben.
§ 5 Mitgliedschaft
- Natürliche Personen, eingetragene Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände können ordentliche Mitglieder werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand mehrheitlich.
- Über die Aufnahme eingetragener Vereine, Körperschaften und deren Verbände entscheidet auf deren schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet
• durch schriftliche Austrittserklärung
• durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
• durch Tod. - Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen möglich, der Ausschluss hat sofortige Wirkung.
- Der in § 5 Abs. 4 b erwähnte Ausschluss eines Mitglieds wegen seines Verhaltens, das die Ziele oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung angekündigt war.
§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3
• Genehmigung des Haushalts
• Wahl und Entlastung des Vorstands und des/der KassenführerIn
• Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands
• Satzungsänderungen
• Ausschluss von Mitgliedern
• Festsetzung der Beitragshöhe
• Auflösung des Vereins gemäß § 12
• Aufnahme von eingetragenen Vereinen, Körperschaften und deren Verbänden als Mitglieder. - Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
• Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
• Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr schriftlich unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen wurde.
• Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen . Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
• Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung einberufen werden.
• Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Das Versammlungsprotokoll wird von einem/einer fallweise zu bestimmenden SchriftführerIn und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 9 Vorstand
- Zusammensetzung und Aufbau
• Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines der/die KassenführerIn sein kann.
• Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
• Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands ist alleine vertretungsberechtigt.
• Der Vorstand verteilt Gewinne satzungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan. Für den Geldverkehr ist der/die KassenführerIn verantwortlich.
• Der Vorstand erstellt den jährlichen Haushaltsplan. Dieser muss der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung beigefügt werden.
• Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vergangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben. - Wahlen und Amtszeit
• Die Vorstandsmitglieder und der/die KassenführerIn werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
• Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss für die verbleibende Amtszeit ein(e) NachfolgerIn gewählt werden, innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen.
• Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.
• Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
• Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Arbeitskreistreffen
- Die Arbeitskreistreffen sind regelmäßige Zusammenkünfte von Mitgliedern. Die Treffen sind öffentlich.
- Die Arbeitskreistreffen dienen der Umsetzung der in § 3 festgelegten Satzungsziele, der Vermittlung von Informationen an Mitglieder und Nichtmitglieder und der Aufnahme von Anregungen aus der Bevölkerung.
- Den Arbeitskreistreffen kommen beratende und entscheidungsvorbereitende Funktionen zu, z. B. durch die Erstellung eines Meinungsbildes.
§ 11 Satzungsänderung
- Anträge auf Änderung der Satzung sind von einem Mitglied schriftlich an den Vorstand einzureichen.
- Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
- Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung
- Eine Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit aller Mitglieder. Sind innerhalb von drei Monaten von allen geladenen Mitgliedern keine 2/3 der Einladung gefolgt, so genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die kirchlichen Hilfswerke Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands e. V. für die Aktion “Brot für die Welt” und Bischöfliches Hilfswerk Misereor e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die Satzung vom 19.11.1985, geändert am 17.02.1997 und 22.02.1999, wurde zuletzt am 20.07. 2020 geändert.